|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Senger
und Pichler IT Consulting OEG
(gültig ab: 01.08.2004)
Für alle Leistungen der Senger und Pichler
IT Consulting OEG sowie für Zahlungen an diese gelten ausnahmslos nachstehende
allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wird im folgenden Auftragnehmer genannt.
Mit der Abnahme der Leistung/Ware anerkennt der Auftraggeber diese Bestimmungen
unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen.
I. Angebote:
Angebote sind verbindlich. Das Angebot
muss innerhalb der vom Auftragnehmer bestimmten Frist angenommen werden. Sollte
keine Frist bestimmt worden sein, so wird das Angebot dann noch rechtzeitig
angenommen, wenn die Annahmeerklärung des Auftraggebers innerhalb angemessener
Beförderungsfristen und einer angemessenen Überlegungsfrist dem Auftragnehmer
zugeht. Auch eine außerhalb dieser Frist zugegangene Annahmeerklärung gilt als
angenommen, sobald der Auftragnehmer in dieser Angelegenheit tatsächlich
Arbeiten erbringt. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen des Angebotes aus
wichtigen, insbesondere aus technischen Gründen vor.
II. Zahlungsbedingungen,
Aufrechnung
2.1. Die Preise gelten ausschließlich
Umsatzsteuer und Verpackung.
Für Werkleistungen (Montage, Reparatur,
Wartung und ähnliche Arbeiten) berechnet der Auftragnehmer die bei Beendigung
der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und
Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und
Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Samstage, Sonn-
und Feiertage werden Zuschläge in Höhe von 100%, für Arbeiten nach 18 Uhr von
50% berechnet.
2.2. Zahlungen sind bar, ohne Abzug,
spesen- und gebührenfrei und sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Die
Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt zahlungshalber. Die Kosten der
Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber. Mit welchen Forderungen
oder Forderungsteilen ungewidmete Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen
sind, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Teilzahlungen sind jedenfalls zuerst
auf Arbeitsleistungen, danach auf die anderen Leistungen anzurechnen. Der
Auftragnehmer behält sich das Recht auf Nichtannahme von Teilzahlungen vor.
2.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
berechnet der Auftragnehmer (ohne besondere Inverzugsetzung) Verzugszinsen von 5
% Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank,
zumindest aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Mahnkosten werden gesondert in
Rechnung gestellt. Weitere Verzugsfolgen sind nicht ausgeschlossen.
2.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw.
die Aufrechnung mit von dem Auftragnehmer bestrittenen Gegenforderungen des
Auftraggebers ist ausgeschlossen.
2.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
mit Forderungen, die dem Auftragnehmer oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der
Auftragnehmer beteiligt ist, gegen den Auftraggeber zustehen, gegen die
Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen.
III. Vertragserfüllung, Versand und
Abtretung
3.1. Die Frist für die Vertragserfüllung
beginnt mit rechtzeitiger Annahme des Angebotes, jedoch keinesfalls vor
Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder
Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferung ist
rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf die
Lieferbereitschaft mitgeteilt hat; sofern der Auftragnehmer durch besondere
Vereinbarung zum Versand verpflichtet ist, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn der
Liefergegenstand dem Frachtführer noch vor deren Ablauf übergeben wurde.
3.2. Der Auftragnehmer darf seine
Leistung in Teilen erbringen (z.B.Teillieferungen).
3.3. Die Einhaltung der Erfüllungsfrist
setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
3.4. Bei Werkleistungen hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderlichen Hilfskräfte sowie die
notwendigen Geräte und Hilfsstoffe rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu
stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein
Pauschalpreis vereinbart ist. Für die überlassenen Hilfskräfte, Geräte und
Hilfsstoffe übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3.5. Ein vereinbarter Versand erfolgt auf
Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Versandart und Versandweg bleiben dem
Auftragnehmer unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine
Transportversicherung schließt der Auftragnehmer nur im Auftrag und auf Rechnung
des Auftraggebers ab.
3.6. Der Auftraggeber darf seine Rechte
aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
abtreten.
IV. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang bestimmt sich nach
„Ex works" („EXW - Incoterms 1990"). Bei einem eventuell vereinbarten Versand
geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer über.
V. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der Auftragnehmer behält sich bis
zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus welchem
Rechtsgrund immer gegen den Auftraggeber zustehen, das Eigentum am
Liefergegenstand vor.
5.2. Der Auftraggeber darf den
Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur in seinem darauf
gerichteten ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Diese Befugnis ist
jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte
abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber
zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in
Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei
Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der den
Auftragnehmer hievon unverzüglich zu verständigen. Die mit der Durchsetzung des
Eigentums verbunden Interventionskosten vom Auftragnehmer trägt der
Austraggeber.
5.3. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung
oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an den Auftragnehmer
ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder
verarbeitet worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen
ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch
überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des Auftragnehmers geschuldeten
Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind damit
nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nur soweit
berechtigt die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu
machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer
nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
5.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten
die gesicherten Forderung um mehr als 20 % hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber auf sein Verlangen, jedoch nach Wahl von dem Auftragnehmer,
Sicherheiten in diesem Umfang freizugeben.
5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, ist der
Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung
des Vertrags zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Der Auftragnehmer
ist ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu
veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % der
erzielten Erlöse auf die offenen Forderungen des Auftragnehmers angerechnet.
Anstelle der Rücknahme kann der Auftragnehmer alle aushaftenden Forderungen
gegen den Auftraggeber sofort fällig stellen.
5.6. Sofern der Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktritt, hat der Auftraggeber ein monatliches Entgelt von 10 % vom Neuwert
des Liefergegenstands ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu
entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der
Auftraggeber auch den Mehrbetrag zu vergüten.
5.7. Der Auftraggeber hat den
Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes (Punkt
6.) gegen jedweden Schaden einschließlich Diebstahl zu versichern und auf
Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden Nachweis hierüber zu
erbringen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesem
Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an den
Auftragnehmer ab.
VI. Verzug, Gewährleistung,
Schadenersatz
werden vom Auftragnehmer übernommene
Pflichten verletzt, so stehen dem Auftraggeber ausschließlich folgenden
Rechtsbehelfe zu:
6.1. Bei Überschreitung vereinbarter oder
nach Punkt 6.2 verlängerter Fristen um mehr als zehn Wochen ist der Auftraggeber
berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest zweiwöchigen Nachfrist mittels
eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
6.2. Die Erfüllungsfristen werden durch
unvorhergesehene, außerhalb der Einflusssphäre vom Auftragnehmer liegenden
Hindernisse, welcher Art auch immer, so etwa durch Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder
Bauteile und dgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung
ursächlich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während
eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen
auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers ausgeschlossen.
6.3. Verzögert sich ein eventuell
vereinbarter Versand aus einem Grund, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, ist
der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen
und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach eigener Wahl entweder über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb
angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der
Auftragnehmer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % der Angebotssumme als
Entschädigung zu begehren. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer
auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.
6.4. Erwächst dem Auftraggeber aus einer
vom Auftragnehmer grob verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm
eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % pro Woche, höchstens aber von 5 % vom
Wert jenes Teiles der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig
oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5 %
vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung
durch Zulieferanten.
6.5. Liefergegenstände bzw. erbrachte
Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens
binnen 48 Stunden ab Ablieferung der Ware bzw. Abschluss der Leistungen unter
Bekanntgabe von der Rechnungsnummer und -datums und des Lieferscheins
schriftlich zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. Bei verborgenen Mängeln
beträgt diese Frist längstens 48 Stunden ab deren Entdeckung. Die Mängelrüge hat
anzuführen, welche Liefergegenstände bzw. Leistungen von den Mängeln betroffen
sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen
sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Die durch
unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten sind dem
Auftragnehmer zu ersetzen.
6.6. Der Auftragnehmer haftet nur für
solche Mängel des Liefergegenstands, die innerhalb der ersten sechs Monate, bei
allen sonstigen Leistungen innerhalb von drei Monaten ab dem Gefahrenübergang
(Punkt V.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache auftreten.
6.5. Soweit der Auftragnehmer Gewähr
leistet, tauscht der Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder den mangelhaften
Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand
bzw. mängelfreie Teile aus oder bessert der Auftragnehmer nach oder erteilt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift.
Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die
Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in das
Eigentum des Auftragnehmers über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder einem
Dritten vorgenommen Mangelbeseitigung werden vom Auftragnehmer nicht
erstattet.
6.6. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen vom
Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
6.7. Ausgeschlossen ist die
Gewährleistung sowie Haftung insbesondere für:
a) gebrauchte Gegenstände.
b) Verschleißteile (wie z.B. Festplatte,
Lüfter, etc.)
c) Datenverluste durch Virenbefall
d) betriebsbedingten Verschleiß
f) Folgen von Fehlbedienung (z.B.
Gewaltschäden) oder vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Handlungen (z.B.
Mutwillensschäden).
g) Folgen der Verwendung von ungeeigneten
Betriebsmitteln.
h) Folgen unvorschriftsmäßiger
Wartung
j) Zerstörung, Beschädigung oder
Verunstaltung durch höhere Gewalt
k) eine Vergrößerung des Schadens durch
Inbetriebnahme vor dem Abschluss einer Reparatur bzw. weiteren Betrieb trotz
eingetretenen Schadens.
l) Arbeiten auf Grund von Vorgaben des
Auftraggebers
m) wenn der Liefergegenstand
ausländischen Vorschriften nicht entspricht
n) für handelsübliche oder von allgemein
anerkannten Normen tolerierte Abweichungen
o) Folgen von unterlassener
Datensicherung durch den Auftraggeber, außer diese wurde gesondert
vereinbart
p) Schäden in Folge der räumlichen
Bedingungen bzw. klimatischen Verhältnisse
q) Folgen von Hackerangriffen
r) für Schäden die aufgrund von Updates
des Betriebssystems oder der Programm-anwendungen entstehen
s) nicht grob fahrlässig herbeigeführte
Mangelfolgeschäden
6.8. Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer zur Beseitigung von Mängeln bzw. zum Austausch mangelhafter
Gegenstände mittels eingeschriebenen Briefes eine zwei Wochen nicht
unterschreitende Nachbesserungsfrist zu gewähren: die Nachbesserungsfrist wird
angemessen verlängert, wenn dies die Betriebsverhältnisse beim Auftragnehmer
erfordern.
6.9. Befindet sich der Liefergegenstand
im Ausland, trägt der Auftragnehmer lediglich jene Kosten der Mängelbeseitigung,
die im Inland angefallen wären.
6.10. Alle weiteren Ansprüche des
Auftraggebers oder dritter Personen vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden
jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vom
Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche
können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls
aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5) gerichtlich
geltend gemacht werden.
6.11. Für diejenigen Teile der Ware, die
der Auftragnehmer von Zulieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im
Rahmen der gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
6.12. Wurde der Liefergegenstand vom
Auftragnehmer aufgrund von Angaben des Auftraggebers angefertigt, erstreckt sich
die Haftung des nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Auftraggebers
entsprechend erfolgt ist.
VII. Erfüllungsort, anzuwendendes
Recht und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort ist der Sitz des
Auftragnehmers bzw. bei Werkleistungen der Ort, an dem die Leistung zu erbringen
ist.
7.2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertrag ist das österreichische Recht unter Ausschluss des UNCITRAL-Kaufrechts
anzuwenden.
7.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist
das für den Sitz vom Auftragnehmer sachlich zuständige Gericht. Der
Auftragnehmer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag
auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach den für den Staat, in dem der
Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen
Rechtsvorschriften hiefür sachlich und örtlich zuständig ist.
|